Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik Betriebs-Gesellschaft mbH
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit sie in den Vertrag einbezogen wurden, für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Firma Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik Betriebsgesellschaft mbH, Am Schlörbach 14, 38723 Seesen-Rhüden (nachfolgend „Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik“ genannt).
1.2 Kunden können ausschließlich Unternehmer sein. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.3 Soweit zwischen den Parteien bei Vertragsschluss die Geltung einzelner Klauseln der Incoterms® 2020 vereinbart wird, gehen bei Widersprüchen zwischen den vereinbarten und somit Vertragsinhalt gewordenen Klauseln der Incoterms® 2020 und den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klauseln der Incoterms® 2020 vor.
2. Vertragsschluss / Angebotsunterlagen / Muster- und Fertigungsmittel
2.1 Angebote von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag zwischen Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik und dem Kunden kommt erst zustande, wenn Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik den Auftrag des Kunden in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigt hat.
2.2 Die von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik zu erbringende Lieferung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, soweit Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik bei Vertragsschluss ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, von dem Vorlieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird, Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und eine Ersatzbeschaffung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik berechtigt, Lieferfristen angemessen zu verlängern oder, soweit dem Kunden zumutbar, Teillieferungen vorzunehmen. Ist die Lieferung dauerhaft nicht verfügbar oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu beschaffen, ist Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik wird dem Kunden die Nichtverfügbarkeit unverzüglich anzeigen und für die betroffene Ware etwaig erhaltene Zahlungen erstatten. Eine Verantwortlichkeit von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe der
Haftungsregelungen gemäß Ziffer 13 dieser AGB bleibt hiervon unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik nach Vertragsschluss Kenntnis vom objektiven Fehlen der Kreditwürdigkeit des Kunden erhält und die Zahlungsansprüche von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik dadurch gefährdet sind.
2.3 Im Falle von durch Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik erbrachte Planungsleistungen steht Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik an den Planungen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen das alleinige Eigentums- und Urheberrecht zu. Soweit vereinbart, räumt Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik dem Kunden an Planungen gegen Zahlung des dafür zu entrichtenden Entgeltes ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum vertraglich vorgesehenen Zweck ein.
2.4 Die Kosten für die Herstellung von Muster- und Fertigungsmitteln (insbesondere Vorrichtungen, Werkzeuge usw.) werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Muster- und Fertigungsmittel, die aufgrund von Verschleiß ersetzt werden müssen. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Muster- und Fertigungsmittel trägt Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik nach Maßgabe der Haftungsregelungen gemäß Ziffer 13. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleiben alle Muster- und Fertigungsmittel, auch wenn der Kunde deren Herstellungskosten bezahlt, im Eigentum von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik. Herausgabe, ausschließliche Verwendung für den Kunden oder eine bestimmte Aufbewahrungsdauer bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
2.5 Vertragssprache ist deutsch, es sei denn, es wird aufgrund der Auftragsbestätigung etwas anderes vereinbart.
3. Lieferung / Abweichungen / Lieferung auf Abruf / grenzüberschreitende Geschäfte
3.1 Ist eine Lieferung der Ware durch Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik vereinbart, umfasst dies, wenn nichts anderes in Textform vereinbart ist, lediglich die einmalige Lieferung der Ware hinter die erste verschließbare Tür am Lieferort. Entladung, Verbringung innerhalb des Lieferorts, Aufstellung oder Montage sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Lieferung erfolgt durch Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik selbst und/oder durch ein von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik auszuwählendes Transportunternehmen an die vom Kunden beim Auftrag angegebene Lieferanschrift, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Lieferung ohne Behinderungen durch vom Kunden zu vertretende Umstände durchgeführt werden kann. Sollte aus nicht von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik zu vertretenden Gründen eine mehrmalige Anfahrt an mehreren Terminen erforderlich sein, werden die über die einmalige
Lieferung hinausgehenden Aufwände entsprechend den vereinbarten Versandgebühren gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik ist berechtigt, aus begründetem Anlass Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
3.3 Angaben von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik zum Gegenstand der Leistung oder Lieferung (z.B. Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine exakte Übereinstimmung voraussetzt. Diese Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die technische Verbesserungen darstellen oder aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, und/oder die Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
3.4 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens sechs Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf in Textform mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden. Dies umfasst auch angemessene Mehrkosten für Rohmaterial, Halbzeug, Fremdleistungen, Lagerung sowie angearbeitete oder fertiggestellte Ware, soweit Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik diese Dispositionen aufgrund vereinbarter Abrufe, Abrufpläne oder sonstiger verbindlicher Mengenangaben des Kunden für erforderlich halten durfte. Bei Beendigung eines Abrufvertrages hat der Kunde die bis zum Wirksamwerden der Beendigung vertragsgemäß fertiggestellte oder in Arbeit befindliche Ware abzunehmen und die aufgrund verbindlicher Mengenangaben beschafften Restbestände zu übernehmen oder die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten, soweit eine anderweitige Verwendung für Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik nicht zumutbar möglich ist.
4. Änderungsverlangen
4.1 Solange dem Kunden Leistungen noch nicht übergeben worden sind, ist der Kunde berechtigt, in Textform Änderungsvorschläge gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungsanforderungen vorzutragen (nachfolgend: „Änderungsverlangen“). Soweit der Kunde Änderungen verlangt, wird Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen prüfen und dem Kunden ein Angebot über die mögliche Durchführung der Änderung unterbreiten. Führen die Änderungswünsche des Kunden zu einer Änderung des Bearbeitungsaufwandes und zu einer Änderung der ursprünglich vereinbarten Termine, werden Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik und der
Kunde einen entsprechenden Zusatzvertrag verhandeln, der diesen Änderungen Rechnung trägt. Ohne einen solchen neuen Vertrag ist Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik zur Durchführung der Änderungen nicht verpflichtet. Erkennt Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik, dass die zwischen Zugang des Änderungsverlangens und Abschluss des entsprechenden Zusatzvertrages auszuführenden Arbeiten im Fall der Durchführung der Änderung nicht verwendbar sind, wird Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik dies dem Kunden anzeigen. Beauftragt der Kunde Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik in diesem Fall mit der Durchführung oder Prüfung des Änderungsverlangens, so ist Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik berechtigt, die weitere Auftragsbearbeitung im Übrigen auszusetzen. Ein hierdurch entstehender Mehraufwand ist vom Kunden zu tragen. Leistungstermine verlängern sich angemessen.
4.2 Setzt der Kunde während der Anfertigungszeit von Muster- oder Fertigungsmitteln die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, ohne dazu durch eine Kündigung aus wichtigem Grund oder wegen Rücktritts rechtlich berechtigt zu sein, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten in Bezug auf die Muster- oder Fertigungsmittel zu seinen Lasten.
5. Mitwirkungspflichten
Der Kunde hat die erforderlichen und zumutbaren Mitwirkungspflichten ohne besondere Vergütung fachlich, qualitativ, zeitlich und organisatorisch plangerecht zu erbringen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Erbringt der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungs- und Mitwirkungspflichten nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, verlängern sich ggf. vereinbarte Leistungstermine für Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik entsprechend.
6. Gefahrübergang
Vorbehaltlich abweichend vereinbarter Incoterms® 2020 oder sonstiger Lieferklauseln geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person die Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe auf Wunsch des Kunden oder infolge eines Umstandes, dessen Ursache der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7. Abnahme von Werkleistungen
7.1 Soweit Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik Werkleistungen erbringt, wird Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik das erstellte Werk nach Fertigstellung an den Kunden übergeben.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
7.3 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Kunde die Annahme der vertragsgegenständlichen Leistung ausdrücklich erklärt und/oder die vertragsgegenständliche Leistung ohne ausdrücklichen Vorbehalt in Textform in Gebrauch genommen hat.
7.4 Eine Ablehnung der Abnahme ist nur dann möglich, wenn die von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik übergebene Leistung in wesentlichen Punkten von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Bei Zurückweisung wegen bestehender schwerwiegender Abweichungen von den vertraglich geschuldeten Leistungen wird Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik die Abweichungen innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung durch den Kunden beseitigen. Nach Beseitigung der Abweichungen ist die Abnahme entsprechend der vorgenannten Bestimmungen erneut durchzuführen.
8. Preise / Zahlung / Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte / Lieferkosten
8.1 Die von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik in Angeboten angegebenen Preise sind grundsätzlich Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn nichts anderes vereinbart ist, schließen die Preise Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik EXW (ab Werk) Werk Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik, Incoterms® 2020.
8.2 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Zahlungsmöglichkeiten und -modalitäten, einschließlich etwaiger Vorkasse- oder Nachnahmeregelungen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten.
8.3 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder wenigstens entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
8.4 Der Kunde stimmt einer auf elektronischem Wege übermittelten Rechnung zu. Soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zulässig, ist Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik
berechtigt, Rechnungen als elektronische Rechnung im Sinne der jeweils geltenden umsatzsteuerlichen Vorschriften, insbesondere in einem strukturierten elektronischen Format (z.B. XRechnung oder ZUGFeRD), zu übermitteln. Der Kunde hat Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik eine hierfür empfangsbereite elektronische Rechnungsadresse mitzuteilen und Änderungen unverzüglich in Textform anzuzeigen.
9. Gewährleistung
9.1 Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB. Im Übrigen setzen Gewährleistungsansprüche des Kunden voraus, dass der Kunde die Ware nach Übergabe innerhalb angemessener Frist prüft und Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik offensichtliche Mängel innerhalb angemessener Frist nach Übergabe in Textform mitteilt. Bei der Lieferung verborgene Mängel müssen vom Kunden innerhalb angemessener Frist nach ihrer Entdeckung in Textform mitgeteilt werden.
9.2 Bei Kaufverträgen richten sich Art und Umfang der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften, Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Bei Werkverträgen ist Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik nach eigener Wahl zur für den Kunden kostenlosen Beseitigung des Mangels oder zur Neuherstellung berechtigt.
9.3 Falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik die Nacherfüllung verweigert, ist der Kunde bei Kaufverträgen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vergütung zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Bei Werkverträgen ist der Kunde, falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik die Nacherfüllung verweigert, berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten, die Vergütung zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Ziffer 13 bleibt hiervon unberührt.
9.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik in Textform Änderungen an der Ware vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Sachmangel stehen und/oder eine Analyse des Sachmangels nicht wesentlich erschweren.
9.5 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, bei Werkleistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht für Rückgriffsansprüche
nach §§ 445a, 445b, 478 BGB, für den Fall, dass eine Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und/oder sofern der entsprechende Mangel arglistig verschwiegen wurde und/oder soweit Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik besondere Garantien in Form einer Herstellergarantie übernommen hat.
9.6 Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche, für die Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik nach den Regelungen der nachfolgenden Ziffer 13 haftet.
10. Produktüberwachungspflichten
Der Kunde hat sämtliche ihm obliegenden Produktüberwachungs- und Produktwarnpflichten sowie gesetzlichen Produktbeschränkungen zu erfüllen und, wird erkennbar, dass von einem Produkt Gefahren ausgehen, Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik unverzüglich in Textform zu informieren. Für den Fall, dass Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik von Dritten wegen einer Verletzung von Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflichten in Anspruch genommen wird und die Haftung auf eine Verletzung der Produktüberwachungs- und Produktwarnpflichten durch den Kunden zurückzuführen ist, hält der Kunde Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverteidigung, frei.
11. Produktspezifische Besonderheiten / Abweichungen / Handelsbräuche / Obliegenheit Kunde
11.1 Geringfügige Abweichungen der hergestellten und gelieferten Produkte von der Bestellung gelten in nachfolgend beschriebenen Fällen nicht als Mangel und können daher nicht beanstandet werden, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird:
– Abweichungen aufgrund der Beschaffenheit der Rohstoffe, soweit diese technisch unvermeidbar und dem Kunden zumutbar sind,
– Maßabweichungen innerhalb der Allgemeintoleranzen bzw. Toleranzen für Längen- und Winkelmaße ohne einzelne Toleranzeintragung nach aktuell gültiger DIN ISO 2768-1, Toleranzklasse f/m/c/v.
11.2 Bei kundenspezifischer Sonder- oder Serienfertigung gelten technisch oder fertigungsbedingt unvermeidbare Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Ware nicht als Mangel und können nicht beanstandet werden, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
11.3 Der Kunde hat die bestellte Ware selbst auf die Eignung für seine Zwecke zu prüfen. Gebrauchsempfehlungen sowie Vorschläge des Personals von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindlich und stellen keine Garantien für die Gebrauchsfähigkeit der Ware für die Zwecke des Kunden dar. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen zur Eignung der Ware für seine Zwecke.
11.4 Vom Kunden beigestellte Materialien, Teile, Zeichnungen, CAD-Daten, Spezifikationen oder sonstige Unterlagen sind rechtzeitig, vollständig, mangelfrei und für die vertraglich vorgesehene Verwendung geeignet bereitzustellen. Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik ist zu einer weitergehenden Eingangsprüfung nur verpflichtet, soweit diese ausdrücklich vereinbart ist. Verzögerungen, Mehraufwand oder Ausschuss, die auf verspätete, unvollständige, fehlerhafte oder ungeeignete Beistellungen des Kunden zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden. Prüfzeugnisse, Erstmusterprüfberichte, Messprotokolle, Rückverfolgbarkeitsnachweise oder sonstige besondere Qualitätssicherungs- und Dokumentationspflichten schuldet Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind, sie sind gesondert zu vergüten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
12. Eigentumsvorbehaltssicherung
12.1 Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
12.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen durch Dritte hat der Kunde Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik entstandenen Ausfall.
12.4 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt jedoch bereits mit dem jeweiligen Vertragsschluss an Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik verlangen, dass der Kunde Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
12.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
12.6 Wird die Ware mit anderen, Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik.
12.7 Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik verpflichtet sich, die Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik
13. Haftung
13.1 Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik haftet unbeschränkt für durch Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
13.2 Für sonstige Schäden haftet Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen typisch und vorhersehbar sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik ist ausgeschlossen.
14. Schutzrechte Dritter
Der Kunde sichert zu, dass von ihm gelieferte Unterlagen, Muster, Modelle, Vorlagen (nachfolgend zusammen „Vorlagen“ genannt) keine gesetzlichen Vorgaben und keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Schutzrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Gebrauchsmuster, Patente etc. (nachfolgend zusammen „Schutzrechte“). Der Kunde stellt Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit der Verwendung von durch den Kunden gelieferten Vorlagen wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik geltend machen, soweit der Kunde die Verletzung zu vertreten hat. Dies umfasst insbesondere Verteidigungs-und Rechtsverfolgungskosten sowie sonstige Schäden. Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik wird den Kunden unverzüglich informieren, wenn Dritte entsprechende Ansprüche geltend machen.
15. Vertraulichkeit
Soweit im Rahmen der Geschäftsbeziehungen Informationen (insbesondere Unterlagen, Muster, Modelle und Daten) übermittelt werden, sind diese von den Vertragspartnern geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszweckes zu verwenden. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Überlassung bereits öffentlich bekannt sind oder die dem Vertragspartner bei Erhalt bereits bekannt waren oder die der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Überlassung bereits rechtmäßig von dritter Seite auf gesetzliche Weise erhalten hatte.
16. Kündigung Langfrist- / Abrufverträge / Preisanpassung
16.1 Werden mit dem Kunden Langfrist- oder Abrufverträge geschlossen, sind diese mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Pflichten des Kunden zur Abnahme oder Kostenerstattung für bereits verbindlich abgerufene, fertiggestellte oder in Arbeit befindliche Ware sowie aufgrund verbindlicher Mengenangaben beschaffte Restbestände gemäß Ziffer 3.4 bleiben unberührt.
16.2 Bei Langfrist- oder Abrufverträgen ist Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik berechtigt, die vereinbarten Preise für künftige, noch nicht verbindlich bestätigte Lieferungen oder Leistungen durch Anzeige in Textform mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende (Änderungsankündigungsfrist) anzupassen, soweit sich nach Vertragsschluss die für die Preisbildung maßgeblichen Kosten, insbesondere Material-, Energie-, Lohn-, Produktions-, Fracht-, Zoll- oder Abgabenkosten, nachweisbar erhöhen. Kostensenkungen in diesen Kostenpositionen sind gegenzurechnen. Die Anpassung darf nur im Umfang der Netto- Kostenveränderung erfolgen. Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik wird dem Kunden die wesentlichen Gründe der Anpassung auf Anfrage nachvollziehbar erläutern. Sollte die Anpassung zu einer Erhöhung von mehr als 5 Prozent des bisherigen Preises innerhalb eines Vertragsjahres führen, ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis hinsichtlich noch nicht verbindlich bestätigter Mengen mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende der Änderungsankündigungsfrist zu kündigen.
17. Höhere Gewalt
Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet, soweit sie hierdurch an der Leistung gehindert ist. Als höhere Gewalt gelten von außen kommende, nicht vorhersehbare und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse, die die betroffene Partei nicht zu vertreten hat. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
• von der Vertragspartei nicht zu vertretende(s) Feuer, Explosion oder Überschwemmung,
• Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, behördliche Maßnahmen, Sanktionen, Export- oder Importverbote,
• Epidemien, Pandemien, Rohstoff-, Energie- oder Transportstörungen, soweit sie von der betroffenen Partei nicht zu vertreten sind,
• über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
• nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets, Cyberangriffe oder Ausfälle wesentlicher IT-, Telekommunikations- oder Zuliefersysteme, dies gilt nicht, sofern und soweit der Anbieter die betroffene Telekommunikationsleistung selbst anbietet.
Jede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und dessen Ende unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Leistungstermine verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 90 Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertragsteil schriftlich zu kündigen, bereits entstandene Zahlungs- und Abnahmepflichten bleiben unberührt.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik. Diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden erkennt Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
18.2 Im kaufmännischen Verkehr vereinbaren die Parteien, soweit gesetzlich zulässig, dass für sämtliche im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik ist.
18.3 Die Geschäftsbeziehung und alle daraus resultierenden Rechtsfragen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.4 Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren exportkontroll-, zoll- und sanktionsrechtlichen Vorschriften. Die Vertragserfüllung durch Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde hat Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik alle für die Exportkontrollprüfung erforderlichen Informationen, insbesondere zu Endverbleib, Endverwender und Verwendungszweck, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen aufgrund erforderlicher Prüfungen oder behördlicher Genehmigungen verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Wird eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder ist die Lieferung oder Leistung aufgrund exportkontroll-, zoll- oder sanktionsrechtlicher Vorschriften unzulässig, ist Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik berechtigt, vom betroffenen Vertragsteil zurückzutreten, Schadensersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen, soweit Böhm Feinmechanik und Elektrotechnik die Ursache nicht zu vertreten hat.